Vereinssatzung
Satzung Imkerverein Barßel
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14.Februar 2014
Änderung der §§: 2,3 und 15
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19. August 2024
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Barßel von 2014“. Er hat seinen Sitz in Barßel.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
Zweck des Imkervereins ist die Förderung des Tierschutzes und der Tierzucht, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Seine Aufgaben sind insbesondere
— die Förderung einer zeitgemäßen Bienenhaltung,
— Betreuung seiner Mitglieder und anregende Wirkung auf ihre Tätigkeit durch
Förderung der fachlichen Ausbildung der Imker über planvolle und zeitgemäße
Bienenhaltung im Zusammenwirken mit den Lehranstalten und Imkerschulen,
— die Förderung des Zuchtwesens,
— die Förderung der Bestäubungstätigkeit durch die Honigbiene an Wild und
Kulturpflanzen, um eine artenreiche Natur zu erhalten.
—- Beobachtung der Vermarktung von Imkereierzeugnissen und Imkerbedarfsartikeln,
— Hilfestellung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten,
— Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht,
— die fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landschaftspflege,
— Unterhaltung eines Lehrbienenstandes.
Der Verein ist Mitglied im:
Landesverband der Imker Weser-Ems e.V
Kreisimkerverband Cloppenburg
und erkennt deren Satzung und Ordnungen an. Der Verein ist berechtigt, Mitgliederdaten an
die übergeordneten Vereine/Verbände mitzuteilen.
§3
Rechtsform
Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, der
Abgabenordnung, und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen und
die Mitglieder des Vorstandes können für Ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschal)
eine Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf jedoch nicht unangemessen
hoch sein. Maßstab der „Angemessenheit“ ist die gemeinnützige Zielsetzung des
Vereins.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
§4
Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Dieser ist schriftlich beim
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu beantragen. Über die
Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss schriftlich
mitteilt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Lehnt der Vorstand die Aufnahme in
den Verein ab, kann der Abgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet.
2) Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere Personenvereinigungen
können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, sie haben kein Stimmrecht.
3) Minderjährige können mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglieder
werden. Aktiv stimmberechtigt sind sie erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Passives Wahlrecht besteht erst ab Volljährigkeit.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen.
Der Austritt ist schriftlich an den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu
richten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.
§6
Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gelten
insbesondere Satzungsverstöße und Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der
Imkerschaft insgesamt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen
mitzuteilen.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die
innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen
ist. Diese entscheidet auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung durch
einfache Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf
rechtliches Gehör.
Das Abstimmungsergebnis ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren fälligen Verpflichtungen
nachzukommen. Insbesondere ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass die
Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschlußgrund vorliegt, ruhen.
§7
Streichung der Mitgliedschaft
1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden
Jahresbeträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung
durch den Verein nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an voll
entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein
bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem
Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
§8
Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben die Satzung gewissenhaft zu befolgen.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im Voraus für das Geschäftsjahr erhoben.
Die Festsetzung einer Aufnahmegebühr bedarf eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung, gleiches gilt für Eintrittsgelder, Umlagen, Arbeitsdienste und
ähnliche Leistungen, deren Höhe aber nicht den dreifachen Jahresbeitrag übersteigen darf.
Entsprechend sind die Beiträge gemäß Beitragsordnung des Landesverbandes Weser-Ems
geschuldet- ohne Begrenzung auf den dreifachen Jahresbeitrag.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
drei Beisitzern.
Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand Im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils
allein vertretungsberechtigt, vereinsintern ist der stellvertretende Vorsitzende nur
vertretungsberechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
§11
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§12
Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt im Jahr mindestens zweimal zusammen. .Er kann nach Ermessen des
Vorsitzenden öfter zusammengerufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn es ein
Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung drei Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand beschließt über grundsätzliche Fragen, soweit diese nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§13
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, sowie sie nicht nach zwingendem Gesetz oder dieser
Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.
§14
Die Obleute
Die Obleute unterstützen den Vorstand.
Sie werden nach Bedarf bestellt und von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Obleute für bestimmte Aufgaben zu wählen.
Der Vorstand soll die Obleute zu den Vorstandssitzungen einladen; die Obleute haben dann
beratende Stimme.
§15
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die
ihre E-Mail-Adresse dem Verein mitgeteilt haben. Für die Wahrung der Frist genügt die
Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post an die letzte bekannte Adresse bzw. die Absendung
an die zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse.
Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlussfassung
bestimmen.
Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies
verlangen, ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder wenn der erste und der
zweite Vorsitzende ausgeschieden sind.
Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere
— die Wahlen zum Vorstand und der Obleute,
— die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute,
— die Entlastung von Vorstandsmitgliedern und
— alle übrigen Beschlussfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erforderlich
sind.
Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, wobei kein Kassenprüfer länger als zwei
Jahre dieses Amt ohne Unterbrechung innehaben darf.
§16
Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäße Ladung ist vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen gelten als Ablehnungen.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln
der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen nach
Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei
Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen
Mitglieder.
Auf diese Bestimmungen ist In der Einladung hinzuweisen.
§17
Protokollierung
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder dem letzten Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedem Vereinsmitglied steht eine Abschrift des Protokolls auf Verlangen zu.
§18
Auflösung des Vereins
Nach dem Auflösungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren. Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Imker Weser-
Ems e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gleiches gilt für den Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes.


